Besondere Hinweise zur Nutzung der MEDICATRIX Filmwerke im medizinischen Bereich

 1.    Aufklärungspflicht des Arztes

Der Kunde ist sich der Tatsache bewusst, dass die zur Nutzung überlassenen Filmwerke die medizinischen Aufklärungspflichten des Arztes lediglich ergänzen und keinesfalls ersetzen können.

Die vertragsgegenständlichen Filmwerke dienen allein dem Zweck, die Aufklärung des Patienten vor einer verordneten medizinischen Behandlung zu unterstützen bzw. den Patienten vorab über Sinn und Zweck der Behandlung sowie über grundlegende Abläufe und Risiken vor, während und nach der Behandlung zu informieren. Die Filmwerke sind nicht dazu geeignet, die Aufklärungspflichten des Arztes in irgendeiner Weise zu ersetzen.

Die Filmwerke stellen daher keinen – auch nur teilweisen – Ersatz für die persönliche Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten dar, die sich aus dem grundgesetzlich verankerten Selbstbestimmungsrecht des Patienten sowie den ärztlichen Berufsordnungen ergibt. Dies gilt sowohl für die sogenannte Risikoaufklärung, die dem Patienten alle dem Eingriff in typischer Weise anhaftenden Risiken aufzeigen soll, als auch für die Pflicht zur Sicherungsaufklärung, bei der dem Patienten Verhaltensweisen vor, während und nach der Behandlung aufgezeigt werden, die die Sicherstellung des Therapieerfolgs gewährleisten sollen.

Dem Kunden ist demzufolge bekannt, dass ein persönliches Aufklärungsgespräch zwischen behandelndem Arzt und Patient auch nach Aufführung des Films umfassend zu erfolgen hat.

 

2.   Heilmittelwerbegesetz

Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Einsatz der Filmwerke zu werbenden Zwecken unter Umständen einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG (Heilmittelwerbegesetz) begründen kann. Die von MEDICATRIX zur Verfügung gestellten Filmwerke stellen grundsätzlich keine Werbung für die jeweiligen medizinischen Maßnahmen dar, sondern haben ausschließlich sachlichen Charakter. Um einen werbenden Charakter der Filmwerke dennoch auszuschließen, wird von Seiten des Kunden dafür Sorge getragen, dass die jeweiligen Filme nur Patienten gezeigt werden, denen die jeweilige thematisierte Behandlung verordnet wurde und unmittelbar zeitlich bevorsteht.