Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
a. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen zwischen MEDICATRIX medical cartoons, Robert Wiesner, Hagenower Straße 73, 19061 Schwerin, (nachfolgend: MEDICATRIX) und dem Kunden betreffend die Überlassung von animierten medizinischen Informationsfilmen (nachfolgend: Filmwerke).
b. Art und Umfang der zu überlassenen Filmwerke ergeben sich aus den jeweiligen Einzelverträgen (Lizenzverträge).
c. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unmittelbar und ausschließlich, auch wenn in den einzelnen Verträgen nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt MEDICATRIX nicht an. Dies gilt auch dann, wenn MEDICATRIX den abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Bereitstellung/Leistungsumfang
a. MEDICATRIX stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrages, die im Lizenzvertrag bezeichneten Filmwerke auf einem Speichermedium, z.B. DVD, zur Nutzung in der medizinischen Einrichtung des Kunden entgeltlich zur Verfügung. Die jeweiligen Speichermedien verbleiben im Eigentum von MEDICATRIX und sind nach Beendigung des Vertrages an MEDICATRIX auszuhändigen.
b. Vom Leistungsumfang umfasst sind jeweils drei Kopien der vertragsgegenständlichen Filmwerke auf einem Speichermedium. Weitere Kopien sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Sofern vorhanden, sind Updates/Aktualisierungen vom Leistungsumfang umfasst. Ein Anspruch des Kunden auf Anpassung/Updates besteht jedoch nicht.
c. Die vertragsgegenständlichen Filmwerke dienen ausschließlich der zusätzlichen Information von Patienten in der medizinischen Einrichtung des Kunden. Sie sind nicht dazu geeignet, die Aufklärungspflichten des Arztes vor einem medizinischen Eingriff vollständig oder zum Teil zu ersetzen.
d. Die Lieferung der Filmwerke auf einem Speicher-Medium erfolgt auf dem Postweg auf Gefahr des Kunden.
e. Nicht vom Leistungsumfang umfasst ist die Bereitstellung einer auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard-/Software sowie die Erbringung von Installations-, Einrichtung-, Beratungs-, Anpassungs- und/oder Schulungsleistungen.
3. Nutzungszeitraum
MEDICATRIX räumt dem Kunden das Nutzungsrecht an den überlassenen Filmwerken ab Vertragsbeginn zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten (Nutzungsperiode) ein. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht 3 (drei) Monate vor Ablauf dieses Zeitraums, verlängert sich der Nutzungszeitraum automatisch um eine weitere Nutzungsperiode. Dies gilt für die folgenden Zeiträume entsprechend. Für jede Nutzungsperiode gelten die in der jeweils gültigen Preisliste festgelegten Gebühren.
4. Vergütung/Zahlungsbedingungen
a. Die Lizenzgebühren sind, wenn nicht vertraglich anderweitig festgelegt, jährlich zahlbar.
b. Die Gebühren werden zu Beginn einer Nutzungsperiode fällig. Für Teilperioden wird die Gebühr anteilig auf der Basis eines 30-Tage-Monats berechnet. Alle Gebühren sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Abzug zahlbar. Die Gebühren verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5. Übertragung von Nutzungsrechten
MEDICATRIX räumt dem Kunden für die Laufzeit des Lizenzvertrages das einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragene Recht ein, die vertragsgegenständlichen Filmwerke in dem im Lizenzvertrag bestimmten Umfang zu nutzen. Die Nutzungsrechteinräumung erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen und lediglich in dem Umfang, der für eine vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist:
a. Dem Kunden wird in einem zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendigen Umfang das Recht eingeräumt, die vertragsgegenständlichen Filmwerke im Rahmen seines gesetzlich zugelassenen medizinischen Geschäftsbetriebes zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, vorzuführen, zu senden und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Weitergehende Nutzungsrechte werden nicht übertragen.
b. Das Nutzungsrecht umfasst alle während der Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellten Versionen des vertragsgegenständlichen Filmwerkes (Überarbeitungen, Neufassungen).
c. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Filmwerke über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus zu nutzen, von einem Dritten nutzen zu lassen oder die Filmwerke Dritten zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verleihen oder zeitlich begrenzt zu überlassen, die Filmwerke zu vervielfältigen oder zu ändern.
d. Die Filmwerke dürfen ausschließlich von dem Kunden für eigene Zwecke und durch eigenes Personal genutzt werden.
e. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist örtlich beschränkt auf den im Vertrag genannten Klinikbetrieb und darf ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis von MEDICATRIX nicht darüber hinaus genutzt werden.
f. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben genannten Regelungen zahlt der Kunde an MEDICATRIX unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00EUR. Die Strafe ist auf einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch von MEDICATRIX anzurechnen.
6. Gewährleistung
a. MEDICATRIX gewährleistet, dass die vertragsgegenständlichen Filmwerke für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sind.
b. Im Fall von erheblichen Abweichungen der angegebenen Inhalte von den tatsächlichen Inhalten der Filmwerke wird MEDICATRIX die Mängel durch Nachbesserung beseitigen. Gelingt es MEDICATRIX innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nacherfüllung die Abweichung von der Inhaltsbeschreibung und/oder sonstige Mängel an den vertragsgegenständlichen Leistungen zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden der vertragsgemäße Gebrauch der Filmwerke ermöglicht wird, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, die angefallene Vergütung mindern oder Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.
c. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel MEDICATRIX unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit MEDICATRIX in Folge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen kann, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen des Mangels Minderung oder Schadensersatz zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen und zu beweisen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat.
d. Die verschuldensunabhängige Haftung von MEDICATRIX auf Schadensersatz gemäß § 536 a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Kunde nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass er MEDICATRIX zuvor schriftlich unter angemessener Fristsetzung von mindestens zwei Wochen zur Nachbesserung aufgefordert hat und die Frist erfolglos verstrichen ist.
e. Mängel liegen nicht bei Fehlern vor, die durch Abweichen des Kunden von den für die vertragsgegenständliche Filmwerke vorgesehenen Einsatzbedingungen verursacht werden.
7. Haftung von MEDICATRIX
a. MEDICATRIX haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
b. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der MEDICATRIX nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Die Haftung ist in diesem Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
c. MEDICATRIX haftet nicht für Schäden, Folgeschäden und Fehler, die hervorgerufen werden durch die Verwendung einer nicht geeigneten bzw. defekten Hardware z. B. DVD-Player. MEDICATRIX haftet ebenfalls nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde die Filmwerke über die vorgesehenen Einsatzbedingungen nutzt.
d. Jegliche Haftung von MEDICATRIX für Ansprüche, die aufgrund der Inhalte bzw. der Art und Weise der Nutzung oder aufgrund einer Nichtbeachtung der Besonderen Hinweise zur Nutzung der MEDICATRIX Filmwerke im medizinischen Bereich gegen den Kunden geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen.
e. Für höhere Gewalt (wie zum Beispiel Streiks, Naturereignisse, Kriege), unverschuldete Arbeitskampfmaßnahmen und Eingriffe von dritter Seite auf die Leistung, die nicht der Kontrolle von MEDICATRIX unterliegen, übernimmt MEDICATRIX ebenfalls keine Haftung. Das gilt auch, wenn diese Ereignisse in fremden Betrieben eintreten, derer sich MEDICATRIX zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bedient.
f. Soweit die Schadenersatzhaftung von MEDICATRIX gegenüber dem Kunden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie für die Schadensersatzhaftung etwaiger von dem Kunden eingeschalteter Subunternehmer.
8. Referenznennung
MEDICATRIX ist berechtigt, den Namen des Kunden sowie dessen Firmenlogo im Zusammenhang mit dessen vertraglicher Nutzung der Filmwerke zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenznennung) in sämtlichen Medien zu nutzen. Soweit erforderlich, überträgt der Kunde die dafür erforderlichen Nutzungsrechte an dessen Logo.
9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
a. Gegen Ansprüche von MEDICATRIX kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
b. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag ist durch den Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MEDICATRIX ausgeschlossen.
10. Haftung des Kunden/Haftungsfreistellung
a. Der Kunde haftet allein für sämtliche Ansprüche, die gegen ihn aufgrund einer Nutzung der Filmwerke geltend gemacht werden und stellt sicher, dass er mit der Nutzung der Filmwerke nicht gegen bestehende Gesetze sowie allgemein gültige Rechtsnormen verstößt und insbesondere die Vorschriften zur Aufklärungspflicht des Arztes sowie das Heilmittelwerbegesetz eingehalten werden.
b. Der Kunde stellt MEDICATRIX von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte durch die Inhalte oder die Art und Weise der Nutzung der Filmwerke geltend gemacht werden. Der Kunde übernimmt hierbei die Kosten einer notwendigen Rechtsverfolgung von MEDICATRIX einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Der Kunde ist verpflichtet, MEDICATRIX für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich und wahrheitsgemäß sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die für eine Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche von MEDICATRIX gegenüber dem Kunden bleiben unberührt.
Die vorstehenden Pflichten des Kunden gelten nicht, soweit der Kunde die betreffende Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
11. Beendigung des Vertrages
a. Beide Vertragsparteien können den Lizenzvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Nutzungsperiode schriftlich kündigen. Eine Nutzungsperiode entspricht zwölf Monaten.
b. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung seitens MEDICATRIX liegt insbesondere bei folgenden Ereignissen vor:
– Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften durch den Kunden;
– Verstoß des Kunden gegen seine vertraglichen Pflichten oder Nichtbeachtung der besonderen Hinweise zur Nutzung der Filmwerke;
– sofern der Kunde mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte in Verzug ist und trotz einer von MEDICATRIX dem Kunden zuvor gesetzten angemessenen Zahlungsfrist (in der Regel 2 Wochen) keine Zahlung leistet.
c. Mit Wirksamwerden einer Kündigung ist der Kunde verpflichtet, die vom MEDICATRIX überlassenen Speichermedien mit den vertragsgegenständlichen Filmwerken an diesen herauszugeben. Unterlässt er dies trotz Aufforderung schuldhaft, wird nach Setzen einer angemessenen Frist eine Jahresgebühr zur Zahlung fällig. Die Fristsetzung kann bereits mit der Aufforderung zur Rückgabe erfolgen.
10. Gerichtsstand, Schriftform, anwendbares Recht
a. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Schwerin vereinbart, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
b. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und sind grundsätzlich unverbindlich und im Zweifel unwirksam. Auch eine Änderung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
c. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
d. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.